Corona Erwerbsersatzentschädigung | Ergänzungsleistungen/EOG
Sachverhalt
1. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 wies die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) die Einsprache vom 20. April 2020 des A._____ ab und hielt an ihrer Abweisungsverfü- gung vom 17. April 2020 betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung fest. Zur Begründung brachte die Ausgleichskasse im Wesentlichen vor, dass sie den Einsprecher ab dem 1. September 2017 als Selbständiger- werbenden für die Tätigkeit als B._____ erfasst und ihm am 26. Juni 2019
– anhand seiner Selbstangaben über seine Einkommensverhältnisse – die provisorischen Verfügungen für Selbständigerwerbende für die Jahre 2017 bis 2019 zugestellt habe. Diese Verfügungen hätten auf den von ihm mit Schreiben vom 24. Juni 2019 deklarierten Nettoumsätzen (beitrags- pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 von provisorisch CHF 26'200.--) be- ruht. Der weitere Fallverlauf seit Juni 2019 habe nun aber gezeigt, dass die Verfügung vom 26. Juni 2019 auf unzutreffenden Angaben seitens des Einsprechers beruht hätten. Aus den vorhandenen Akten gehe nämlich hervor, dass er in den Jahren 2017 bis 2019 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Dies sei den Meldungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 1. April 2020 sowie den inzwischen rechtskräftigen Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende für die Jahre 2017 bis 2019 vom 6. Mai 2020 zu entnehmen. Ähnliches gelte in Bezug auf die provisorische Beitragsverfügung für Selbständigerwer- bende für das Jahr 2020 vom 5. Februar 2020 (beitragspflichtiges Einkom- men im Jahr 2020 von provisorisch CHF 26'200.--). Mit Schreiben vom 15. Februar 2020 habe der Einsprecher ausdrücklich selbst erklärt, dass er nicht mehr selbstständig tätig, sondern nur noch festangestellt sei. Aus der (inzwischen aufgehobenen) Verfügung vom 5. Februar 2020 könne der Einsprecher daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass er auch im Jahr 2020 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Festzuhalten bleibe, dass der Einsprecher die Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2020 – entgegen ei-
gener Darstellung – nicht auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von CHF 99'600.-- (12 x CHF 8'300.--) bezahle bzw. bezahlt habe. In Bezug auf die geltend gemachte Corona-Erwerbsersatzentschädigung bedeute dies, dass er als Selbständigerwerbender a priori keinen Erwerbsausfall erleide bzw. erlitten habe und daher auch keinen Anspruch auf eine solche Erwerbsausfallentschädigung haben könne. Mit Einspracheentscheid vom
24. Juli 2020 wurde diese Beurteilung – wie bereits einleitend ausgeführt
– von der Ausgleichskasse bestätigt. 2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Juli 2020 (Poststempel 31. Juli 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Juli 2020 betref- fend Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Die Ausgleichskasse habe im Vorjahr (2019) seine selbständige Erwerbstätigkeit verneinen wollen. Un- mittelbar nach seinem Antrag auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe die Ausgleichskasse seine selbständige Erwerbstätigkeit mit Verfü- gung vom 22. April 2020 wieder verneinen wollen. Um sich aus ihrer sozi- alen Verantwortung zu stehlen, versuche sie nun eine andere Masche, in- dem sie sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als nicht exis- tent verneine, um einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädi- gung in Höhe von CHF 0.-- zu behaupten. Diese Fehlbeurteilung sei (er- neut) auf dem Rechtsweg zu verbessern. Zwischen den Parteien stehe ausser Streit, dass er Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe, strittig sei einzig die Höhe der Entschädigung. Gemäss den Vorga- ben des SECO sei dafür das Einkommen im Jahr 2020 heranzuziehen. Auch nach dem Ende des behördlich verursachten Erwerbsausfalls ver- diene er aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit seiner Firma pro Monat CHF 12'842.65. Auf Wunsch würden weitere Kontoauszüge und Gehalts- abrechnungen der weiteren Monate dieses Jahres vorgelegt. Daraus folge, dass dieses Einkommen für die Berechnung der Erwerbsersatzent-
schädigung infolge Corona heranzuziehen sei. Im konkreten Fall bestehe vom Zeitraum 17. März 2020 bis 31. Mai 2020 pro Kalendertag ein An- spruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von CHF 196.-- bzw. bei 76 Kalendertagen von CHF 14'896.--. Zur Bezahlung die- ses Betrags sei die Ausgleichskasse vom Gericht zu verurteilen. Die Aus- gleichskasse versuche in ihrer bornierten bis querulatorischen Grundsat- zopposition sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit komplett zu verneinen, obwohl er auch ab Juni 2020 wieder monatlich CHF 12'842.65 Nettoeinkommen mit seiner Einzelfirma erziele und auch in den weiteren Monaten des Jahres 2020 erzielen werde. Insofern sei die Schät- zung seines Jahreseinkommens in der Höhe von CHF 99'600.-- noch zu konservativ, wenn man CHF 12'842.65 immerhin nur auf 10 Monate dieses Jahres (2020) hochrechne. Die anderslautenden Falschbehauptungen und Fabulierungen der Ausgleichskasse gingen fehl. Diese sei antrags- gemäss unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verurteilen. 3. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2020 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die eingereichten Akten und auf den angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 24. Juli 2020. Zusätzlich brachte die Beschwerdegegne- rin vor, dass der Beschwerdeführer in seiner appellatorischen Beschwerde vom 31. Juli 2020 keine neuen rechtserheblichen Vorbringen anführe, wes- halb – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Begründung im ange- fochtenen Entscheid vom 24. Juli 2020 verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten werde. In Bezug auf den in die Beschwerde integrierten Kon- toauszug vom 30. Juli 2020, wonach dem Beschwerdeführer am 8. (recte 6.) Juli 2020 ein Salär für den Monat Juni 2020 in der Höhe von CHF 12'842.65 überwiesen worden sei, bleibe anzufügen, dass diese Zahlung die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nicht in Frage zu stel- len vermöge. Denn diese Zahlung ändere nichts daran, dass der Beschwer- deführer im Zeitraum von 2017 bis Ende Mai 2020 offensichtlich kein Ein-
kommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe. Tatsache sei und bleibe somit, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender a priori kei- nen Erwerbsausfall im Sinne der Verordnung über Massnahmen bei Er- werbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) erleide bzw. erlitten habe. Zudem sei erwähnt, dass der Rechtsgrund der Zahlung vom 8. (recte 6.) Juli 2020 nicht bekannt sei. Falls es sich um ein Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers handle, sei aufgrund des Informationstextes "Salär Juni 2020" davon auszugehen, dass es sich um ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (also nicht aus selbstän- diger Tätigkeit) handle. 4. In seiner Replik vom 12. August 2020 (Poststempel 16. August 2020) wie- derholte und bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals seine Kritik am angefochtenen Entscheid. Er habe in arbeitgeberähnlicher Stellung aus ei- genem Unternehmen ein Einkommen in der Höhe von bewiesenen CHF 12'842.65 pro Monat generiert. Dieses Einkommen habe er in den Monaten Januar und Februar 2020 und wieder ab Juni 2020 erzielt. Für den dazwi- schenliegenden Zeitraum stehe dem Beschwerdeführer gerade wegen sei- ner arbeitgeberähnlichen Stellung mit selbständiger Erwerbstätigkeit im ei- genen Unternehmen Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von CHF 196.-- pro Kalendertag und zwar vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2020 zu. Weil die Vorjahreswerte des Einkommens nicht aussagekräftig seien, seien die Werte des Jahres 2020 für die Berechnung der Corona-Erwerbs- ersatzentschädigung heranzuziehen. Auch die Tatsache, dass er seit Jah- resmitte nicht mehr in der Schweiz ansässig sei, ändere nichts daran, dass ihm die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu bezahlen habe.
5. Am 20. August 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht – unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 7. August 2020 – ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit. 6. Unaufgefordert bekräftigte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 12. September 2020 (Poststempel 14. September 2020) und 15. Januar 2021 (Poststempel 19. Januar 2021) nochmals seinen Standpunkt. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspra- cheentscheide kantonaler Ausgleichskassen. Der vorliegend angefoch- tene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020, mit welchem die Beschwer- degegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 ab- wies und gleichzeitig ihre Abweisungsverfügung vom 17. April 2020 be- treffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestätigte, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Ver-
waltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Stellung als Adressat des Einspracheentscheids (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und 61 ATSG) ist daher einzutreten. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechts- mittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbe- gründet ist. Hier geht es konkret darum, ob das eingelegte Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage fällt deshalb in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin. 1.3. Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen An- spruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbser- satzentschädigung mangels Erwerbsausfalls verneint hat oder ob sie ver- pflichtet gewesen wäre, eine solche für das Jahr 2020 zu bezahlen. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsaus- fall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall; SR 830.31) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi- demie unterbrechen müssen (Abs. 3 lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, einen Anspruch, wenn sie ihre Er- werbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (Abs. 3bis lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (Abs. 3bis lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von
mindestens 10'000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn- gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer (Abs. 3bis lit. c). 2.2. Zunächst gilt es zu klären, ob der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von 2017 bis 2019 sowie insbesondere im Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat. Sollte dies nachweislich anhand der vorhandenen Akten nicht der Fall sein, wäre auch keine Corona-Er- werbsersatzentschädigung geschuldet. 2.2.1. In fünf Verfügungen vom 6. Mai 2020 betreffend Beiträge für Nichterwerbs- tätige (2017) und für Selbständigerwerbende (2017 bis 2020) ermittelte die Beschwerdegegnerin das AHV-pflichtige Einkommen des Beschwerdefüh- rers und teilte ihm dieses jeweils mit separat anfechtbarer Verfügung mit. Die definitiven Verfügungen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 für Selbständigerwerbende wiesen dabei ein beitragspflichtiges Einkommen von jeweils CHF 0.-- auf. Diese drei Verfügungen (2017 bis 2019) sind in- zwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Einspracheent- scheid vom 24. Juli 2020 S. 3 oben und Mitte) und damit nun für alle betei- ligten Parteien rechtsverbindlich. Für das Jahr 2020 wurde am 6. Mai 2020 eine provisorische Verfügung betreffend Akontobeiträge für Selbständiger- werbende mit einen AHV-pflichtigen Einkommen von ebenfalls CHF 0.-- er- mittelt und der Verfügungsadressat darauf hingewiesen, dass die definiti- ven Beiträge anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt werden. Diese Verfügung ersetzte diejenige vom 5. Februar 2020, worin anhand der Selbstangaben des Beschwerdeführers noch von einem bei- tragspflichtigen Einkommen von CHF 26'200.-- für das Jahr 2020 ausge- gangen worden war, was in der Folge vom Beschwerdeführer allerdings nicht belegt bzw. bestätigt werden konnte und daher seitens der Beschwer-
degegnerin mit provisorischer Verfügung vom 6. Mai 2020 auch für das Jahr 2020 entsprechend auf CHF 0.-- (gleich wie für die vorherigen Jahre 2017 bis 2019) korrigiert wurde (vgl. beschwerdegegnerischen Akten der AHV-Beiträge [Bg-AHV act.] 16-20). 2.2.2. Mit weiterer Verfügung vom 6. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin zum sozialversicherungsrechtlichen Status 2017-2020/Anpassung der Beitrags- verfügungen für die Jahre 2017-2020 (Definitiv) u.a. fest (Bg-AHV act. 21): Auf die provisorische Beitragsverfügung als Selbständigerwerbender für das Jahr 2020 vom 5. Februar 2020 (Bg-AHV act. 11) habe der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 15. Februar 2020 (Bg-AHV act. 13) erklärt, nicht mehr als Selbständigerwerbender tätig zu sein. Danach habe er es offen gelassen bzw. nie eindeutig erklärt, ob er nun weiterhin selbständi- gerwerbend sei oder nicht. Mit Einsprache gegen die Abweisung der Co- rona EO-Entschädigung habe er mitgeteilt, nun doch selbständigerwer- bend zu sein. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Nachweis über Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit erbracht. Mittlerweile habe die Ausgleichskasse von der Steuerverwal- tung die AHV-Steuermeldungen für die Jahre 2017 bis 2019 erhalten (Bg- AHV act. 15), worin jeweils ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von CHF 0.-- vermerkt sei. Im AHV-Register werde der Beschwerdeführer des- halb wie folgt erfasst. 2017: Als Nichterwerbstätiger 2018-2019: Als Selbständigerwerbender mit Einkommen 0.-- = beitragsfrei (definitiv) Ab 2020: Als Selbständigerwerbender mit Einkommen 0.-- = beitragsfrei (provisorisch) 2.2.3. Gegen die provisorische Verfügung vom 6. Mai 2020 betreffend Akontobei- trag als Selbständigerwerbender für 2020 (beitragspflichtiges Einkommen CHF 0.--) erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 abgewiesen wurde und zum Be-
schwerdeverfahren (siehe verwaltungsgerichtliches Verfahren S 20 72, Ur- teil vom 5. Juli 2021) führte. 2.2.4. Gegen die Abweisungsverfügung vom 17. April 2020 betreffend Corona- Erwerbsersatzentschädigung erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2020 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 (be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] B1) abgewiesen wurde und zum vor- liegenden Beschwerdeverfahren geführt hat. 2.3. In Würdigung der soeben erwähnten Rechtsschriften und weiteren Akten, insbesondere der Beitragsverfügungen vom 6. Mai 2020, welche das bei- tragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Er- werbstätigkeit für die Jahre 2017 bis 2019 definitiv und rechtskräftig auf CHF 0.-- festlegen, sowie auf die Beitragsverfügung ebenfalls vom 6. Mai 2020, welche das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2020 provisorisch auf CHF 0.-- festlegt - und dies gemäss Urteil vom 5. Juli 2021 im verwaltungsge- richtlichen Verfahren S 20 72 ebenfalls rechtmässigerweise -, ist das streit- berufene Gericht zur Auffassung gelangt, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen ist, dass er einen Erwerbsausfall erlitten hat, wel- cher einen Anspruch auf Corona-Erwerbsentschädigung entstehen liesse. Zumal der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2020 (Bg- AHV act. 13) selbst einräumte, "nicht mehr selbständig tätig, sondern nur noch festangestellt" zu sein. In seiner Replik erklärte der Beschwerdeführer überdies, seit Jahresmitte (also ab Juli 2020) nicht mehr in der Schweiz ansässig zu sein. Der vom Beschwerdeführer in die Beschwerdeschrift reinkopierte Bankkontoauszug vom 30. Juli 2020 betreffend Bestätigung Zahlungseingang "Salär Juni 2020" ist beweisrechtlich nicht aussagekräf- tig, weil der Rechtsgrund für diese Überweisung im Dunkeln bleibt und der Terminus "Salär" eher auf einen Lohnempfang aus unselbständiger Tätig-
keit als auf einen Selbständigerwerbenden schliessen lässt. Diese Betrach- tungsweise stimmt auch mit den von der Beschwerdegegnerin eingereich- ten AHV-Steuermitteilungen vom 1. April 2020 der kantonalen Steuerver- waltung (Bg-AHV act. 15) überein, worin ebenfalls bereits für die Vorjahre 2017 bis 2019 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ver- zeichnet wurde und der Beschwerdeführer aufgrund dessen stets mit ei- nem Einkommen von CHF 0.-- und daher als "beitragsfrei" erfasst wurde. Auch ist bedeutsam, dass der Beschwerdeführer – entgegen eigener Dar- stellung – nicht Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des von ihm behaupteten – jedoch nicht rechtsgenüglich bewiesenen – Jahresein- kommens von CHF 99'600.-- (12 x CHF 8'300.--) bezahlt hat. Mangels Er- werbsausfalls als Selbständigerwerbender hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. 3.1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 ist demzufolge rechtens, was zur Abweisung der offensichtlich unbegründeten Be- schwerde vom 30. Juli 2020 (Poststempel 31. Juli 2020) führt. 3.2. Nach aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG ist das kantonale Beschwerdever- fahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mut- williger Prozessführung - für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3.3. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht überdies kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 wies die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) die Einsprache vom 20. April 2020 des A._____ ab und hielt an ihrer Abweisungsverfü- gung vom 17. April 2020 betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung fest. Zur Begründung brachte die Ausgleichskasse im Wesentlichen vor, dass sie den Einsprecher ab dem 1. September 2017 als Selbständiger- werbenden für die Tätigkeit als B._____ erfasst und ihm am 26. Juni 2019
– anhand seiner Selbstangaben über seine Einkommensverhältnisse – die provisorischen Verfügungen für Selbständigerwerbende für die Jahre 2017 bis 2019 zugestellt habe. Diese Verfügungen hätten auf den von ihm mit Schreiben vom 24. Juni 2019 deklarierten Nettoumsätzen (beitrags- pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 von provisorisch CHF 26'200.--) be- ruht. Der weitere Fallverlauf seit Juni 2019 habe nun aber gezeigt, dass die Verfügung vom 26. Juni 2019 auf unzutreffenden Angaben seitens des Einsprechers beruht hätten. Aus den vorhandenen Akten gehe nämlich hervor, dass er in den Jahren 2017 bis 2019 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Dies sei den Meldungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 1. April 2020 sowie den inzwischen rechtskräftigen Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende für die Jahre 2017 bis 2019 vom 6. Mai 2020 zu entnehmen. Ähnliches gelte in Bezug auf die provisorische Beitragsverfügung für Selbständigerwer- bende für das Jahr 2020 vom 5. Februar 2020 (beitragspflichtiges Einkom- men im Jahr 2020 von provisorisch CHF 26'200.--). Mit Schreiben vom 15. Februar 2020 habe der Einsprecher ausdrücklich selbst erklärt, dass er nicht mehr selbstständig tätig, sondern nur noch festangestellt sei. Aus der (inzwischen aufgehobenen) Verfügung vom 5. Februar 2020 könne der Einsprecher daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass er auch im Jahr 2020 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Festzuhalten bleibe, dass der Einsprecher die Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2020 – entgegen ei-
gener Darstellung – nicht auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von CHF 99'600.-- (12 x CHF 8'300.--) bezahle bzw. bezahlt habe. In Bezug auf die geltend gemachte Corona-Erwerbsersatzentschädigung bedeute dies, dass er als Selbständigerwerbender a priori keinen Erwerbsausfall erleide bzw. erlitten habe und daher auch keinen Anspruch auf eine solche Erwerbsausfallentschädigung haben könne. Mit Einspracheentscheid vom
24. Juli 2020 wurde diese Beurteilung – wie bereits einleitend ausgeführt
– von der Ausgleichskasse bestätigt.
E. 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspra- cheentscheide kantonaler Ausgleichskassen. Der vorliegend angefoch- tene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020, mit welchem die Beschwer- degegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 ab- wies und gleichzeitig ihre Abweisungsverfügung vom 17. April 2020 be- treffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestätigte, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Ver-
waltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Stellung als Adressat des Einspracheentscheids (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und 61 ATSG) ist daher einzutreten.
E. 1.2 Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechts- mittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbe- gründet ist. Hier geht es konkret darum, ob das eingelegte Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage fällt deshalb in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin.
E. 1.3 Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen An- spruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbser- satzentschädigung mangels Erwerbsausfalls verneint hat oder ob sie ver- pflichtet gewesen wäre, eine solche für das Jahr 2020 zu bezahlen.
E. 2 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Juli 2020 (Poststempel 31. Juli 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Juli 2020 betref- fend Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Die Ausgleichskasse habe im Vorjahr (2019) seine selbständige Erwerbstätigkeit verneinen wollen. Un- mittelbar nach seinem Antrag auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe die Ausgleichskasse seine selbständige Erwerbstätigkeit mit Verfü- gung vom 22. April 2020 wieder verneinen wollen. Um sich aus ihrer sozi- alen Verantwortung zu stehlen, versuche sie nun eine andere Masche, in- dem sie sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als nicht exis- tent verneine, um einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädi- gung in Höhe von CHF 0.-- zu behaupten. Diese Fehlbeurteilung sei (er- neut) auf dem Rechtsweg zu verbessern. Zwischen den Parteien stehe ausser Streit, dass er Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe, strittig sei einzig die Höhe der Entschädigung. Gemäss den Vorga- ben des SECO sei dafür das Einkommen im Jahr 2020 heranzuziehen. Auch nach dem Ende des behördlich verursachten Erwerbsausfalls ver- diene er aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit seiner Firma pro Monat CHF 12'842.65. Auf Wunsch würden weitere Kontoauszüge und Gehalts- abrechnungen der weiteren Monate dieses Jahres vorgelegt. Daraus folge, dass dieses Einkommen für die Berechnung der Erwerbsersatzent-
schädigung infolge Corona heranzuziehen sei. Im konkreten Fall bestehe vom Zeitraum 17. März 2020 bis 31. Mai 2020 pro Kalendertag ein An- spruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von CHF 196.-- bzw. bei 76 Kalendertagen von CHF 14'896.--. Zur Bezahlung die- ses Betrags sei die Ausgleichskasse vom Gericht zu verurteilen. Die Aus- gleichskasse versuche in ihrer bornierten bis querulatorischen Grundsat- zopposition sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit komplett zu verneinen, obwohl er auch ab Juni 2020 wieder monatlich CHF 12'842.65 Nettoeinkommen mit seiner Einzelfirma erziele und auch in den weiteren Monaten des Jahres 2020 erzielen werde. Insofern sei die Schät- zung seines Jahreseinkommens in der Höhe von CHF 99'600.-- noch zu konservativ, wenn man CHF 12'842.65 immerhin nur auf 10 Monate dieses Jahres (2020) hochrechne. Die anderslautenden Falschbehauptungen und Fabulierungen der Ausgleichskasse gingen fehl. Diese sei antrags- gemäss unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verurteilen.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsaus- fall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall; SR 830.31) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi- demie unterbrechen müssen (Abs. 3 lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, einen Anspruch, wenn sie ihre Er- werbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (Abs. 3bis lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (Abs. 3bis lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von
mindestens 10'000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn- gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer (Abs. 3bis lit. c).
E. 2.2 Zunächst gilt es zu klären, ob der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von 2017 bis 2019 sowie insbesondere im Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat. Sollte dies nachweislich anhand der vorhandenen Akten nicht der Fall sein, wäre auch keine Corona-Er- werbsersatzentschädigung geschuldet.
E. 2.2.1 In fünf Verfügungen vom 6. Mai 2020 betreffend Beiträge für Nichterwerbs- tätige (2017) und für Selbständigerwerbende (2017 bis 2020) ermittelte die Beschwerdegegnerin das AHV-pflichtige Einkommen des Beschwerdefüh- rers und teilte ihm dieses jeweils mit separat anfechtbarer Verfügung mit. Die definitiven Verfügungen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 für Selbständigerwerbende wiesen dabei ein beitragspflichtiges Einkommen von jeweils CHF 0.-- auf. Diese drei Verfügungen (2017 bis 2019) sind in- zwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Einspracheent- scheid vom 24. Juli 2020 S. 3 oben und Mitte) und damit nun für alle betei- ligten Parteien rechtsverbindlich. Für das Jahr 2020 wurde am 6. Mai 2020 eine provisorische Verfügung betreffend Akontobeiträge für Selbständiger- werbende mit einen AHV-pflichtigen Einkommen von ebenfalls CHF 0.-- er- mittelt und der Verfügungsadressat darauf hingewiesen, dass die definiti- ven Beiträge anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt werden. Diese Verfügung ersetzte diejenige vom 5. Februar 2020, worin anhand der Selbstangaben des Beschwerdeführers noch von einem bei- tragspflichtigen Einkommen von CHF 26'200.-- für das Jahr 2020 ausge- gangen worden war, was in der Folge vom Beschwerdeführer allerdings nicht belegt bzw. bestätigt werden konnte und daher seitens der Beschwer-
degegnerin mit provisorischer Verfügung vom 6. Mai 2020 auch für das Jahr 2020 entsprechend auf CHF 0.-- (gleich wie für die vorherigen Jahre 2017 bis 2019) korrigiert wurde (vgl. beschwerdegegnerischen Akten der AHV-Beiträge [Bg-AHV act.] 16-20).
E. 2.2.2 Mit weiterer Verfügung vom 6. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin zum sozialversicherungsrechtlichen Status 2017-2020/Anpassung der Beitrags- verfügungen für die Jahre 2017-2020 (Definitiv) u.a. fest (Bg-AHV act. 21): Auf die provisorische Beitragsverfügung als Selbständigerwerbender für das Jahr 2020 vom 5. Februar 2020 (Bg-AHV act. 11) habe der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 15. Februar 2020 (Bg-AHV act. 13) erklärt, nicht mehr als Selbständigerwerbender tätig zu sein. Danach habe er es offen gelassen bzw. nie eindeutig erklärt, ob er nun weiterhin selbständi- gerwerbend sei oder nicht. Mit Einsprache gegen die Abweisung der Co- rona EO-Entschädigung habe er mitgeteilt, nun doch selbständigerwer- bend zu sein. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Nachweis über Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit erbracht. Mittlerweile habe die Ausgleichskasse von der Steuerverwal- tung die AHV-Steuermeldungen für die Jahre 2017 bis 2019 erhalten (Bg- AHV act. 15), worin jeweils ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von CHF 0.-- vermerkt sei. Im AHV-Register werde der Beschwerdeführer des- halb wie folgt erfasst. 2017: Als Nichterwerbstätiger 2018-2019: Als Selbständigerwerbender mit Einkommen 0.-- = beitragsfrei (definitiv) Ab 2020: Als Selbständigerwerbender mit Einkommen 0.-- = beitragsfrei (provisorisch)
E. 2.2.3 Gegen die provisorische Verfügung vom 6. Mai 2020 betreffend Akontobei- trag als Selbständigerwerbender für 2020 (beitragspflichtiges Einkommen CHF 0.--) erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 abgewiesen wurde und zum Be-
schwerdeverfahren (siehe verwaltungsgerichtliches Verfahren S 20 72, Ur- teil vom 5. Juli 2021) führte.
E. 2.2.4 Gegen die Abweisungsverfügung vom 17. April 2020 betreffend Corona- Erwerbsersatzentschädigung erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2020 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 (be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] B1) abgewiesen wurde und zum vor- liegenden Beschwerdeverfahren geführt hat.
E. 2.3 In Würdigung der soeben erwähnten Rechtsschriften und weiteren Akten, insbesondere der Beitragsverfügungen vom 6. Mai 2020, welche das bei- tragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Er- werbstätigkeit für die Jahre 2017 bis 2019 definitiv und rechtskräftig auf CHF 0.-- festlegen, sowie auf die Beitragsverfügung ebenfalls vom 6. Mai 2020, welche das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2020 provisorisch auf CHF 0.-- festlegt - und dies gemäss Urteil vom 5. Juli 2021 im verwaltungsge- richtlichen Verfahren S 20 72 ebenfalls rechtmässigerweise -, ist das streit- berufene Gericht zur Auffassung gelangt, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen ist, dass er einen Erwerbsausfall erlitten hat, wel- cher einen Anspruch auf Corona-Erwerbsentschädigung entstehen liesse. Zumal der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2020 (Bg- AHV act. 13) selbst einräumte, "nicht mehr selbständig tätig, sondern nur noch festangestellt" zu sein. In seiner Replik erklärte der Beschwerdeführer überdies, seit Jahresmitte (also ab Juli 2020) nicht mehr in der Schweiz ansässig zu sein. Der vom Beschwerdeführer in die Beschwerdeschrift reinkopierte Bankkontoauszug vom 30. Juli 2020 betreffend Bestätigung Zahlungseingang "Salär Juni 2020" ist beweisrechtlich nicht aussagekräf- tig, weil der Rechtsgrund für diese Überweisung im Dunkeln bleibt und der Terminus "Salär" eher auf einen Lohnempfang aus unselbständiger Tätig-
keit als auf einen Selbständigerwerbenden schliessen lässt. Diese Betrach- tungsweise stimmt auch mit den von der Beschwerdegegnerin eingereich- ten AHV-Steuermitteilungen vom 1. April 2020 der kantonalen Steuerver- waltung (Bg-AHV act. 15) überein, worin ebenfalls bereits für die Vorjahre 2017 bis 2019 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ver- zeichnet wurde und der Beschwerdeführer aufgrund dessen stets mit ei- nem Einkommen von CHF 0.-- und daher als "beitragsfrei" erfasst wurde. Auch ist bedeutsam, dass der Beschwerdeführer – entgegen eigener Dar- stellung – nicht Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des von ihm behaupteten – jedoch nicht rechtsgenüglich bewiesenen – Jahresein- kommens von CHF 99'600.-- (12 x CHF 8'300.--) bezahlt hat. Mangels Er- werbsausfalls als Selbständigerwerbender hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.
E. 3 Mit Vernehmlassung vom 7. August 2020 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die eingereichten Akten und auf den angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 24. Juli 2020. Zusätzlich brachte die Beschwerdegegne- rin vor, dass der Beschwerdeführer in seiner appellatorischen Beschwerde vom 31. Juli 2020 keine neuen rechtserheblichen Vorbringen anführe, wes- halb – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Begründung im ange- fochtenen Entscheid vom 24. Juli 2020 verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten werde. In Bezug auf den in die Beschwerde integrierten Kon- toauszug vom 30. Juli 2020, wonach dem Beschwerdeführer am 8. (recte 6.) Juli 2020 ein Salär für den Monat Juni 2020 in der Höhe von CHF 12'842.65 überwiesen worden sei, bleibe anzufügen, dass diese Zahlung die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nicht in Frage zu stel- len vermöge. Denn diese Zahlung ändere nichts daran, dass der Beschwer- deführer im Zeitraum von 2017 bis Ende Mai 2020 offensichtlich kein Ein-
kommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe. Tatsache sei und bleibe somit, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender a priori kei- nen Erwerbsausfall im Sinne der Verordnung über Massnahmen bei Er- werbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) erleide bzw. erlitten habe. Zudem sei erwähnt, dass der Rechtsgrund der Zahlung vom 8. (recte 6.) Juli 2020 nicht bekannt sei. Falls es sich um ein Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers handle, sei aufgrund des Informationstextes "Salär Juni 2020" davon auszugehen, dass es sich um ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (also nicht aus selbstän- diger Tätigkeit) handle.
E. 3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 ist demzufolge rechtens, was zur Abweisung der offensichtlich unbegründeten Be- schwerde vom 30. Juli 2020 (Poststempel 31. Juli 2020) führt.
E. 3.2 Nach aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG ist das kantonale Beschwerdever- fahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mut- williger Prozessführung - für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
E. 3.3 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht überdies kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III.
E. 4 In seiner Replik vom 12. August 2020 (Poststempel 16. August 2020) wie- derholte und bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals seine Kritik am angefochtenen Entscheid. Er habe in arbeitgeberähnlicher Stellung aus ei- genem Unternehmen ein Einkommen in der Höhe von bewiesenen CHF 12'842.65 pro Monat generiert. Dieses Einkommen habe er in den Monaten Januar und Februar 2020 und wieder ab Juni 2020 erzielt. Für den dazwi- schenliegenden Zeitraum stehe dem Beschwerdeführer gerade wegen sei- ner arbeitgeberähnlichen Stellung mit selbständiger Erwerbstätigkeit im ei- genen Unternehmen Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von CHF 196.-- pro Kalendertag und zwar vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2020 zu. Weil die Vorjahreswerte des Einkommens nicht aussagekräftig seien, seien die Werte des Jahres 2020 für die Berechnung der Corona-Erwerbs- ersatzentschädigung heranzuziehen. Auch die Tatsache, dass er seit Jah- resmitte nicht mehr in der Schweiz ansässig sei, ändere nichts daran, dass ihm die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu bezahlen habe.
E. 5 Am 20. August 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht – unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 7. August 2020 – ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit.
E. 6 Unaufgefordert bekräftigte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 12. September 2020 (Poststempel 14. September 2020) und 15. Januar 2021 (Poststempel 19. Januar 2021) nochmals seinen Standpunkt. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 91
2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 15. Juli 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung
I. Sachverhalt: 1. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 wies die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) die Einsprache vom 20. April 2020 des A._____ ab und hielt an ihrer Abweisungsverfü- gung vom 17. April 2020 betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung fest. Zur Begründung brachte die Ausgleichskasse im Wesentlichen vor, dass sie den Einsprecher ab dem 1. September 2017 als Selbständiger- werbenden für die Tätigkeit als B._____ erfasst und ihm am 26. Juni 2019
– anhand seiner Selbstangaben über seine Einkommensverhältnisse – die provisorischen Verfügungen für Selbständigerwerbende für die Jahre 2017 bis 2019 zugestellt habe. Diese Verfügungen hätten auf den von ihm mit Schreiben vom 24. Juni 2019 deklarierten Nettoumsätzen (beitrags- pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 von provisorisch CHF 26'200.--) be- ruht. Der weitere Fallverlauf seit Juni 2019 habe nun aber gezeigt, dass die Verfügung vom 26. Juni 2019 auf unzutreffenden Angaben seitens des Einsprechers beruht hätten. Aus den vorhandenen Akten gehe nämlich hervor, dass er in den Jahren 2017 bis 2019 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Dies sei den Meldungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 1. April 2020 sowie den inzwischen rechtskräftigen Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende für die Jahre 2017 bis 2019 vom 6. Mai 2020 zu entnehmen. Ähnliches gelte in Bezug auf die provisorische Beitragsverfügung für Selbständigerwer- bende für das Jahr 2020 vom 5. Februar 2020 (beitragspflichtiges Einkom- men im Jahr 2020 von provisorisch CHF 26'200.--). Mit Schreiben vom 15. Februar 2020 habe der Einsprecher ausdrücklich selbst erklärt, dass er nicht mehr selbstständig tätig, sondern nur noch festangestellt sei. Aus der (inzwischen aufgehobenen) Verfügung vom 5. Februar 2020 könne der Einsprecher daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass er auch im Jahr 2020 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Festzuhalten bleibe, dass der Einsprecher die Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2020 – entgegen ei-
gener Darstellung – nicht auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von CHF 99'600.-- (12 x CHF 8'300.--) bezahle bzw. bezahlt habe. In Bezug auf die geltend gemachte Corona-Erwerbsersatzentschädigung bedeute dies, dass er als Selbständigerwerbender a priori keinen Erwerbsausfall erleide bzw. erlitten habe und daher auch keinen Anspruch auf eine solche Erwerbsausfallentschädigung haben könne. Mit Einspracheentscheid vom
24. Juli 2020 wurde diese Beurteilung – wie bereits einleitend ausgeführt
– von der Ausgleichskasse bestätigt. 2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Juli 2020 (Poststempel 31. Juli 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Juli 2020 betref- fend Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Die Ausgleichskasse habe im Vorjahr (2019) seine selbständige Erwerbstätigkeit verneinen wollen. Un- mittelbar nach seinem Antrag auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe die Ausgleichskasse seine selbständige Erwerbstätigkeit mit Verfü- gung vom 22. April 2020 wieder verneinen wollen. Um sich aus ihrer sozi- alen Verantwortung zu stehlen, versuche sie nun eine andere Masche, in- dem sie sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als nicht exis- tent verneine, um einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädi- gung in Höhe von CHF 0.-- zu behaupten. Diese Fehlbeurteilung sei (er- neut) auf dem Rechtsweg zu verbessern. Zwischen den Parteien stehe ausser Streit, dass er Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe, strittig sei einzig die Höhe der Entschädigung. Gemäss den Vorga- ben des SECO sei dafür das Einkommen im Jahr 2020 heranzuziehen. Auch nach dem Ende des behördlich verursachten Erwerbsausfalls ver- diene er aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit seiner Firma pro Monat CHF 12'842.65. Auf Wunsch würden weitere Kontoauszüge und Gehalts- abrechnungen der weiteren Monate dieses Jahres vorgelegt. Daraus folge, dass dieses Einkommen für die Berechnung der Erwerbsersatzent-
schädigung infolge Corona heranzuziehen sei. Im konkreten Fall bestehe vom Zeitraum 17. März 2020 bis 31. Mai 2020 pro Kalendertag ein An- spruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von CHF 196.-- bzw. bei 76 Kalendertagen von CHF 14'896.--. Zur Bezahlung die- ses Betrags sei die Ausgleichskasse vom Gericht zu verurteilen. Die Aus- gleichskasse versuche in ihrer bornierten bis querulatorischen Grundsat- zopposition sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit komplett zu verneinen, obwohl er auch ab Juni 2020 wieder monatlich CHF 12'842.65 Nettoeinkommen mit seiner Einzelfirma erziele und auch in den weiteren Monaten des Jahres 2020 erzielen werde. Insofern sei die Schät- zung seines Jahreseinkommens in der Höhe von CHF 99'600.-- noch zu konservativ, wenn man CHF 12'842.65 immerhin nur auf 10 Monate dieses Jahres (2020) hochrechne. Die anderslautenden Falschbehauptungen und Fabulierungen der Ausgleichskasse gingen fehl. Diese sei antrags- gemäss unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verurteilen. 3. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2020 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die eingereichten Akten und auf den angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 24. Juli 2020. Zusätzlich brachte die Beschwerdegegne- rin vor, dass der Beschwerdeführer in seiner appellatorischen Beschwerde vom 31. Juli 2020 keine neuen rechtserheblichen Vorbringen anführe, wes- halb – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Begründung im ange- fochtenen Entscheid vom 24. Juli 2020 verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten werde. In Bezug auf den in die Beschwerde integrierten Kon- toauszug vom 30. Juli 2020, wonach dem Beschwerdeführer am 8. (recte 6.) Juli 2020 ein Salär für den Monat Juni 2020 in der Höhe von CHF 12'842.65 überwiesen worden sei, bleibe anzufügen, dass diese Zahlung die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nicht in Frage zu stel- len vermöge. Denn diese Zahlung ändere nichts daran, dass der Beschwer- deführer im Zeitraum von 2017 bis Ende Mai 2020 offensichtlich kein Ein-
kommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe. Tatsache sei und bleibe somit, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender a priori kei- nen Erwerbsausfall im Sinne der Verordnung über Massnahmen bei Er- werbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) erleide bzw. erlitten habe. Zudem sei erwähnt, dass der Rechtsgrund der Zahlung vom 8. (recte 6.) Juli 2020 nicht bekannt sei. Falls es sich um ein Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers handle, sei aufgrund des Informationstextes "Salär Juni 2020" davon auszugehen, dass es sich um ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (also nicht aus selbstän- diger Tätigkeit) handle. 4. In seiner Replik vom 12. August 2020 (Poststempel 16. August 2020) wie- derholte und bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals seine Kritik am angefochtenen Entscheid. Er habe in arbeitgeberähnlicher Stellung aus ei- genem Unternehmen ein Einkommen in der Höhe von bewiesenen CHF 12'842.65 pro Monat generiert. Dieses Einkommen habe er in den Monaten Januar und Februar 2020 und wieder ab Juni 2020 erzielt. Für den dazwi- schenliegenden Zeitraum stehe dem Beschwerdeführer gerade wegen sei- ner arbeitgeberähnlichen Stellung mit selbständiger Erwerbstätigkeit im ei- genen Unternehmen Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von CHF 196.-- pro Kalendertag und zwar vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2020 zu. Weil die Vorjahreswerte des Einkommens nicht aussagekräftig seien, seien die Werte des Jahres 2020 für die Berechnung der Corona-Erwerbs- ersatzentschädigung heranzuziehen. Auch die Tatsache, dass er seit Jah- resmitte nicht mehr in der Schweiz ansässig sei, ändere nichts daran, dass ihm die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu bezahlen habe.
5. Am 20. August 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht – unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 7. August 2020 – ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit. 6. Unaufgefordert bekräftigte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 12. September 2020 (Poststempel 14. September 2020) und 15. Januar 2021 (Poststempel 19. Januar 2021) nochmals seinen Standpunkt. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspra- cheentscheide kantonaler Ausgleichskassen. Der vorliegend angefoch- tene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020, mit welchem die Beschwer- degegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 ab- wies und gleichzeitig ihre Abweisungsverfügung vom 17. April 2020 be- treffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestätigte, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Ver-
waltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Stellung als Adressat des Einspracheentscheids (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und 61 ATSG) ist daher einzutreten. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechts- mittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbe- gründet ist. Hier geht es konkret darum, ob das eingelegte Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage fällt deshalb in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin. 1.3. Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen An- spruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbser- satzentschädigung mangels Erwerbsausfalls verneint hat oder ob sie ver- pflichtet gewesen wäre, eine solche für das Jahr 2020 zu bezahlen. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsaus- fall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall; SR 830.31) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi- demie unterbrechen müssen (Abs. 3 lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, einen Anspruch, wenn sie ihre Er- werbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (Abs. 3bis lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (Abs. 3bis lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von
mindestens 10'000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn- gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer (Abs. 3bis lit. c). 2.2. Zunächst gilt es zu klären, ob der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von 2017 bis 2019 sowie insbesondere im Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat. Sollte dies nachweislich anhand der vorhandenen Akten nicht der Fall sein, wäre auch keine Corona-Er- werbsersatzentschädigung geschuldet. 2.2.1. In fünf Verfügungen vom 6. Mai 2020 betreffend Beiträge für Nichterwerbs- tätige (2017) und für Selbständigerwerbende (2017 bis 2020) ermittelte die Beschwerdegegnerin das AHV-pflichtige Einkommen des Beschwerdefüh- rers und teilte ihm dieses jeweils mit separat anfechtbarer Verfügung mit. Die definitiven Verfügungen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 für Selbständigerwerbende wiesen dabei ein beitragspflichtiges Einkommen von jeweils CHF 0.-- auf. Diese drei Verfügungen (2017 bis 2019) sind in- zwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Einspracheent- scheid vom 24. Juli 2020 S. 3 oben und Mitte) und damit nun für alle betei- ligten Parteien rechtsverbindlich. Für das Jahr 2020 wurde am 6. Mai 2020 eine provisorische Verfügung betreffend Akontobeiträge für Selbständiger- werbende mit einen AHV-pflichtigen Einkommen von ebenfalls CHF 0.-- er- mittelt und der Verfügungsadressat darauf hingewiesen, dass die definiti- ven Beiträge anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt werden. Diese Verfügung ersetzte diejenige vom 5. Februar 2020, worin anhand der Selbstangaben des Beschwerdeführers noch von einem bei- tragspflichtigen Einkommen von CHF 26'200.-- für das Jahr 2020 ausge- gangen worden war, was in der Folge vom Beschwerdeführer allerdings nicht belegt bzw. bestätigt werden konnte und daher seitens der Beschwer-
degegnerin mit provisorischer Verfügung vom 6. Mai 2020 auch für das Jahr 2020 entsprechend auf CHF 0.-- (gleich wie für die vorherigen Jahre 2017 bis 2019) korrigiert wurde (vgl. beschwerdegegnerischen Akten der AHV-Beiträge [Bg-AHV act.] 16-20). 2.2.2. Mit weiterer Verfügung vom 6. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin zum sozialversicherungsrechtlichen Status 2017-2020/Anpassung der Beitrags- verfügungen für die Jahre 2017-2020 (Definitiv) u.a. fest (Bg-AHV act. 21): Auf die provisorische Beitragsverfügung als Selbständigerwerbender für das Jahr 2020 vom 5. Februar 2020 (Bg-AHV act. 11) habe der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 15. Februar 2020 (Bg-AHV act. 13) erklärt, nicht mehr als Selbständigerwerbender tätig zu sein. Danach habe er es offen gelassen bzw. nie eindeutig erklärt, ob er nun weiterhin selbständi- gerwerbend sei oder nicht. Mit Einsprache gegen die Abweisung der Co- rona EO-Entschädigung habe er mitgeteilt, nun doch selbständigerwer- bend zu sein. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Nachweis über Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit erbracht. Mittlerweile habe die Ausgleichskasse von der Steuerverwal- tung die AHV-Steuermeldungen für die Jahre 2017 bis 2019 erhalten (Bg- AHV act. 15), worin jeweils ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von CHF 0.-- vermerkt sei. Im AHV-Register werde der Beschwerdeführer des- halb wie folgt erfasst. 2017: Als Nichterwerbstätiger 2018-2019: Als Selbständigerwerbender mit Einkommen 0.-- = beitragsfrei (definitiv) Ab 2020: Als Selbständigerwerbender mit Einkommen 0.-- = beitragsfrei (provisorisch) 2.2.3. Gegen die provisorische Verfügung vom 6. Mai 2020 betreffend Akontobei- trag als Selbständigerwerbender für 2020 (beitragspflichtiges Einkommen CHF 0.--) erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 abgewiesen wurde und zum Be-
schwerdeverfahren (siehe verwaltungsgerichtliches Verfahren S 20 72, Ur- teil vom 5. Juli 2021) führte. 2.2.4. Gegen die Abweisungsverfügung vom 17. April 2020 betreffend Corona- Erwerbsersatzentschädigung erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2020 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 (be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] B1) abgewiesen wurde und zum vor- liegenden Beschwerdeverfahren geführt hat. 2.3. In Würdigung der soeben erwähnten Rechtsschriften und weiteren Akten, insbesondere der Beitragsverfügungen vom 6. Mai 2020, welche das bei- tragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Er- werbstätigkeit für die Jahre 2017 bis 2019 definitiv und rechtskräftig auf CHF 0.-- festlegen, sowie auf die Beitragsverfügung ebenfalls vom 6. Mai 2020, welche das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2020 provisorisch auf CHF 0.-- festlegt - und dies gemäss Urteil vom 5. Juli 2021 im verwaltungsge- richtlichen Verfahren S 20 72 ebenfalls rechtmässigerweise -, ist das streit- berufene Gericht zur Auffassung gelangt, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen ist, dass er einen Erwerbsausfall erlitten hat, wel- cher einen Anspruch auf Corona-Erwerbsentschädigung entstehen liesse. Zumal der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2020 (Bg- AHV act. 13) selbst einräumte, "nicht mehr selbständig tätig, sondern nur noch festangestellt" zu sein. In seiner Replik erklärte der Beschwerdeführer überdies, seit Jahresmitte (also ab Juli 2020) nicht mehr in der Schweiz ansässig zu sein. Der vom Beschwerdeführer in die Beschwerdeschrift reinkopierte Bankkontoauszug vom 30. Juli 2020 betreffend Bestätigung Zahlungseingang "Salär Juni 2020" ist beweisrechtlich nicht aussagekräf- tig, weil der Rechtsgrund für diese Überweisung im Dunkeln bleibt und der Terminus "Salär" eher auf einen Lohnempfang aus unselbständiger Tätig-
keit als auf einen Selbständigerwerbenden schliessen lässt. Diese Betrach- tungsweise stimmt auch mit den von der Beschwerdegegnerin eingereich- ten AHV-Steuermitteilungen vom 1. April 2020 der kantonalen Steuerver- waltung (Bg-AHV act. 15) überein, worin ebenfalls bereits für die Vorjahre 2017 bis 2019 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ver- zeichnet wurde und der Beschwerdeführer aufgrund dessen stets mit ei- nem Einkommen von CHF 0.-- und daher als "beitragsfrei" erfasst wurde. Auch ist bedeutsam, dass der Beschwerdeführer – entgegen eigener Dar- stellung – nicht Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des von ihm behaupteten – jedoch nicht rechtsgenüglich bewiesenen – Jahresein- kommens von CHF 99'600.-- (12 x CHF 8'300.--) bezahlt hat. Mangels Er- werbsausfalls als Selbständigerwerbender hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. 3.1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 ist demzufolge rechtens, was zur Abweisung der offensichtlich unbegründeten Be- schwerde vom 30. Juli 2020 (Poststempel 31. Juli 2020) führt. 3.2. Nach aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG ist das kantonale Beschwerdever- fahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mut- williger Prozessführung - für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3.3. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht überdies kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]